Energiekosten und -hilfen

Pflegeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen können gestiegene Energiekosten erstatten lassen. Sie haben einen Anspruch auf die sogenannte Ergänzungshilfe für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 30.04.2024. Um diese Förderung zu beantragen, bedarf es einiger Voraussetzungen, unter anderem der Durchführung einer Energieberatung durch einen Gebäudeenergieberater.

Pflegerin läuft Krankenhausgang entlang

Energieberatung vereinbaren und Energiekostenhilfe erhalten

Pflegeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen können gestiegene Energiekosten erstatten lassen. Sie haben einen Anspruch auf die sogenannte Ergänzungshilfe für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 30.04.2024. Um diese Förderung zu beantragen, bedarf es einiger Voraussetzungen, unter anderem der Durchführung einer Energieberatung durch einen Gebäudeenergieberater.  

Nach § 154 SGB XI erhalten zugelassene teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen die gestiegenen Gas-, Fernwärme- und Strompreise erstattet. Zu beachten ist, dass sich die zur Umsetzung notwendige Richtlinie mit dem entsprechenden Antragsformular aktuell noch in der Abstimmung befindet.  

Für welche Art der Pflegeeinrichtung ist die Energiehilfe bestimmt?  

Anspruch für eine Erstattung der Differenz zwischen den monatlichen abschlägigen Vorauszahlungen für den Verbrauch des Monats März 2022 und der jeweiligen laufenden monatlichen abschlägigen Vorauszahlung haben zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen.  

Welche Art von Energiekosten betrifft die Ergänzungshilfe?  

Es betrifft leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme sowie leitungsgebundener Strom für den Betrieb der Einrichtung (Ergänzungshilfe).  

In welchem Zeitraum müssen die Energiekosten liegen?  

Sie haben einen Anspruch auf die Förderung für gestiegene Energiekosten im Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 30.04.2024.  

Was muss eine Pflegeeinrichtung bei der Beantragung der Förderung beachten? 

Zu beantragen ist die Förderung auf Landesebene bei einer von den Landesverbänden der Pflegekassen zu benennenden Kasse. Die vorgegebenen Antragsformulare müssen zusammen mit den entsprechenden Belegen elektronisch eingereicht werden.
Alle Angaben müssen durch entsprechende Belege nachgewiesen werden, die der antragstellenden Pflegeeinrichtung eindeutig zugeordnet werden können.   
Öffentliche Zuschüsse sowie andere Unterstützungsmaßnahmen, die auf eine Entlastung der Einrichtung von gestiegenen Energiepreisen abgezielt sind, sind von der Pflegeeinrichtung anzugeben und bei der Berechnung der Ergänzungshilfe zu berücksichtigen.  

Voraussetzung für die Erstattung ist die Durchführung einer Energieberatung.  

Eine Energieberatung für Pflegeeinrichtungen kann dazu beitragen, den Energieverbrauch zu senken, Kosten einzusparen und die Umweltbelastung zu reduzieren. Sie ist somit ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz und zur Nachhaltigkeit und gleichermaßen die Voraussetzung, um eine Ergänzungshilfe des Bundes zu erhalten.   

Wo finde ich den richtigen Gebäudeenergieberater für meine Pflegeeinrichtung?  

Experten zum Thema Energieberatung finden Sie auf der Website:  Energie-Effizienz-Experten (EEE). Hier können Sie unter Angabe Ihrer Postleitzahl und dem Ort sowie dem Umkreis einen passenden Gebäudeenergieberater finden. Ein Filter grenzt die Suche beispielsweise bei den Netzwerkpartnern ein. Die Übersicht zeigt neben den Kontaktdaten der energieberatenden Unternehmen sowie dem Leistungsportfolio auch die Qualifikation (Ausbildung, Studium) sowie deren Abschluss.  

Des Weiteren findet man unter der Auswahl „Planung und Beratung für Nichtwohngebäude“ die Art der Energieberatung sowie die verschiedenen Förderungsthemen des Bundes. Die Netzwerkpartner sind ebenfalls genannt. Eine weitere Information ist die Selbstangabe der Experten, die die Zusatzleistungen für Bauvorhaben inklusive Technologie- und Branchenschwerpunkten übersichtlich zusammenfasst.   

Frist für die Energieberatung durch einen Gebäudeenergieberater 

Die Pflegeeinrichtung ist verpflichtet, bis zum 31.12.2023 eine Energieberatung durch einen Gebäudeenergieberater vornehmen zu lassen. Spätestens bis zum 15.01.2024 ist der Nachweis über eine Energieberatung sowie konkrete Umsetzungsmaßnahmen der bei der Energieberatung getroffenen Empfehlungen vorzulegen. Energieberatungen und die daraus resultierenden Maßnahmen, die ab dem Jahr 2022 durchgeführt wurden, können ebenso rückwirkend geltend gemacht werden. Falls der Nachweis über eine Energieberatung nach dem 15.01.2024 vorgelegt wird, ist die zuständige Pflegekasse angehalten, den Erstattungsbetrag von Januar bis einschließlich April 2024, um jeweils 20 Prozent zu kürzen.  

Kosten einer Energieberatung:

Die Kosten hängen von Art, Umfang und Größe des Vorhabens ab. Die Beratung durch Energieeffizient-Experten können Sie fördern lassen. Dabei besteht ein großer Unterschied bei der Höchstgrenze der förderfähigen Kosten, die dafür angesetzt werden können. Eine detaillierte Beratung hierzu erhalten Sie von den Experten.  

Weitere Fristen, die zu beachten sind:  

Spätestens 15 Tage nach Inkrafttreten der (noch nicht verabschiedeten) Richtlinie ist der erstmalige Antrag bei der zuständigen Pflegekasse einzureichen. Diese gilt rückwirkend ab dem 1.10.2022.  

Eine Ergänzungshilfe für die Folgemonate ist dann jeweils bis zum 15. des Folgemonats und letztmalig bis zum 15.05.2024 für den Monat April 2024 bei der zuständigen Pflegekasse zu beantragen.   

Bis zum 30.08.2024 kann eine letztmalige Einreichung von Angaben zur Jahresabrechnung und öffentlich gewährter Zuschüsse oder anderen Unterstützungsmaßnahmen des Bundes und der Länder erfolgen.  

Wann wird die Förderung ausgezahlt?

Die Zahlungen an die Pflegeeinrichtungen sollen spätestens vier Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen erfolgen. Ende der Laufzeit ist eine sogenannte Spitzabrechnung vorgesehen, in der Unter- und Überzahlungen ausgeglichen werden.  

Fazit: 

Die Richtlinie nach § 154 SGB XI ist noch nicht verabschiedet und veröffentlicht. Als vorbereitende Maßnahme sollten Einrichtungen jetzt schon die erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Energieabrechnungsunterlagen sichten und vorbereiten. Ein Termin für eine Energieberatung durch einen Gebäudeenergieberater sollte möglichst bald vereinbart werden. Spätestens bis zum 31.12.2023 soll die Energieberatung durch den Experten erfolgt sein. Ein entsprechender Nachweis soll bis zum 15.01.2024 von den Pflegeeinrichtungen an die entsprechenden Pflegekassen erfolgen. Bei späterer Einreichung werden Förderungskürzungen der Monate Januar bis April 2024 um 20 Prozent seitens der Pflegekasse vorgenommen.